GwG-Revision 2026: Unterstellung von Beratern – Pflichten, Ausnahmen und SRO-Anschluss

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21.02.2026|Sebastian Wälti

GwG-Revision 2026: Unterstellung von Beratern – Pflichten, Ausnahmen und SRO-Anschluss

Die Schweiz stärkt ihre Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch eine Teilrevision des Bundesgesetzes gegen Geldwäscherei (nGwG). Mit dieser Änderung wird der Anwendungsbereich des GwG erweitert und umfasst nun auch Beraterinnen und Berater als neue Kategorie neben Händlerinnen und Händlern. Diese Erweiterung zielt darauf ab, Risiken im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen und Sitzgesellschaften besser zu kontrollieren. Die Revision basiert auf der Gesetzesgrundlage vom 26. September 2025 und der Botschaft des Bundesrats, wobei das verabschiedete Gesetz teilweise deutlich vom Erstentwurf abweicht. Die Teilrevision des GwG wird voraussichtlich im Herbst 2026 in Kraft treten.

In diesem Blogbeitrag erläutern wir die wesentlichen Neuerungen, Pflichten und Ausnahmen für Beraterinnen und Berater.

Wer ist von der GwG-Revision betroffen?

Mit der Teilrevision wird neben den Händlerinnen und Händlern sowie den Finanzintermediären eine neue Kategorie eingeführt: die Beraterinnen und Berater. Das sind Personen, die berufsmässig bei den folgenden Rechtsvorgängen mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Grundstücken
  • Gründung und Errichtung nicht-operativer Rechtseinheiten (insbesondere Sitzgesellschaften)
  • Führung und Verwaltung nicht-operativer Rechtseinheiten
  • Einlagen und Ausschüttungen von nicht-operativen Rechtseinheiten
  • Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten durch eine nicht-operative Rechtseinheit
  • Domizilanbieterinnen und Domizilanbieter

Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Dies wird vermutet, wenn die unterstellten Dienstleistungen Teil einer umfassenderen beruflichen Tätigkeit sind. Das ist beispielsweise bei Anwaltskanzleien, Vermögensverwalterinnen und Treuhandgesellschaften, der Fall, selbst wenn nur ein kleiner Teil der Tätigkeit betroffen ist.

Alle erfassten Rechtsvorgänge müssen im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion stehen. Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte ist jedoch für die Qualifikation als Beraterin oder Berater nicht relevant.

Grundstücksgeschäfte: Was ist zu beachten?

Der Kauf und Verkauf von Grundstücken ist einer der wichtigsten Anwendungsbereiche. Grundsätzlich erfasst werden alle Personen, die in solche Transaktionen involviert sind und für Dritte berufsmässig Leistungen erbringen, von Immobilienberaterinnen und -beratern bis hin zu Maklerinnen und Maklern usw. Auch die Mitwirkung bei der Erstellung von Kaufverträgen fällt darunter, ebenso wie Share Deals (z.B. Übertragung von Aktien einer Immobiliengesellschaft).

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen (nicht abschliessend):

  • Transaktionen unter CHF 5 Millionen
  • Kauf von selbstbewohnten Wohnliegenschaften
  • Beratung zu Dienstbarkeiten, beschränkten dinglichen Rechten oder Grundpfandrechten (Hypotheken)
  • Unentgeltliche Übertragungen

 

Nicht-operative Rechtseinheiten im Fokus

Ein zentraler Begriff und Anwendungsbereich der Revision ist die nicht-operative Rechtseinheit. Die Legaldefinition findet sich in Art. 2 Abs. 6 nGwG. Beraterinnen und Berater, die bei der Gründung, Führung oder Verwaltung, bei Einlagen oder Ausschüttungen sowie beim Kauf und Verkauf solcher Rechtseinheiten mitwirken, unterstehen den entsprechenden Sorgfaltspflichten.

Die erfassten Tätigkeiten sind beispielsweise:

  • Verfassen, Abändern oder Prüfen von Gründungsdokumenten
  • Beratung über die geeignete Gesellschaftsform
  • Strukturierung von Unternehmensgruppen
  • Handelsregisteranmeldungen
  • M&A-Transaktionen; einschliesslich Due Diligence und Legal Opinions

 

Domizilanbieterinnen und Domizilanbieter

Art. 2 Abs. 3ter nGwG qualifiziert berufsmässige Domizilanbieterinnen und Domizilanbieter als Beraterinnen und Berater. Das blosse Vermieten einer Räumlichkeit an eine Gesellschaft ist jedoch nicht unterstellt. Erfasst ist ausschliesslich das Bereitstellen einer Adresse als Domizil oder Sitz.

Welche Sorgfaltspflichten gelten für Beraterinnen und Berater?

Gemäss Art. 8b nGwG müssen Beraterinnen und Berater folgende Sorgfaltspflichten einhalten:

  • Identifizierung der Kundinnen und Kunden: Die Bestimmungen für Finanzintermediäre gelten analog. Auch Video- und Online-Identifizierung gemäss FINMA Rundschreiben 2016/7 ist möglich.
  • Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person: Auch hier gelten die Vorschriften für Finanzintermediäre analog.
  • Identifikation von Gegenstand und Zweck: Das Geschäft und die verlangte Dienstleistung müssen identifiziert werden.

 

Risikobasierter Ansatz

Der Umfang der Sorgfaltspflichten ist risikobasiert zu definieren. Bei erhöhten Risiken müssen Hintergrund und Zweck genauer abgeklärt werden. Die Details werden von den Selbstregulierungsorganisationen (SRO) festgelegt.

Dokumentation und organisatorische Massnahmen

Die Dokumentationspflicht gemäss Art. 7 GwG gilt auch für Beraterinnen und Berater. Zudem sind folgende organisatorischen Massnahmen zu treffen:

  • Ausbildung der betroffenen Mitarbeitenden
  • Angemessene Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Embargo-Verstössen
  • Je nach Risiken und Grösse: Implementierung interner Richtlinien

Eine Pflicht zur Wahl einer Geldwäschereifachstelle (AML-Officer) oder zur Erstellung einer internen Weisung besteht nicht. Ab einer gewissen Anzahl der erfassten Tätigkeiten dürften die Ernennung einer verantwortlichen Person und die Erstellung interner Weisungen jedoch angezeigt sein. Dies nur schon deshalb, damit die Einhaltung der Meldepflicht sichergestellt ist.

Meldepflicht

Beraterinnen und Berater sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie Finanzintermediäre dazu verpflichtet, Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu machen.

Wichtige Ausnahme für Anwältinnen, Anwälte und Notarinnen und Notare: Diese sind nur zu einer Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin ausgeübt wird und die Informationen nicht durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB geschützt sind. Die Meldepflicht entfällt also immer dann, wenn sie nicht an einer Finanztransaktion beteiligt sind; unabhängig vom Mandat oder der Tätigkeit.

Outsourcing und Delegation

Beraterinnen und Berater haben die Möglichkeit, die Durchführung der Sorgfaltspflichten an externe Dritte zu delegieren. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie in Art. 28 GwV-FINMA.

Verhältnis zu Finanzintermediären

Übt ein Berater oder eine Beraterin eine Tätigkeit aus, die auch als Finanzintermediation qualifiziert, gelten für diese Tätigkeit die weitergehenden Vorschriften für Finanzintermediäre. Es besteht die Möglichkeit, die gesamte Tätigkeit freiwillig den Vorschriften der Finanzintermediäre zu unterstellen. Dies kann für bestimmte Finanzintermediäre eine praktikable Lösung sein, um bereits bestehende Abläufe und Prozesse auf den neuen Anwendungsbereich auszudehnen.

In der Praxis wichtig: Die Tätigkeit als Organ für eine Sitzgesellschaft qualifiziert unverändert als finanzintermediäre Tätigkeit mit den entsprechenden Folgen.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) wird voraussichtlich im Herbst 2026 in Kraft treten. Ein rasches Inkrafttreten ist notwendig, da die nächste Prüfung der Schweiz durch die FATF (Financial Action Task Force) im Jahr 2027 stattfinden wird und nur bereits in Kraft getretenes Recht berücksichtigt wird.

Wichtige Fristen:

  • Beraterinnen und Berater haben innert zwei Monaten nach Inkrafttreten bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) ein Gesuch um Anschluss einzureichen.
  • Die Pflichten gemäss Art. 3-11 GwG sind unverzüglich einzuhalten; nicht erst nach Anschluss an eine SRO.

 

Handlungsbedarf: Was ist jetzt zu tun?

Betroffene Beraterinnen und Berater sollten sich bereits jetzt auf die neuen Anforderungen vorbereiten:

  1. Prüfung der Betroffenheit: Klären Sie ab, ob und in welchem Umfang Ihre Tätigkeiten von den neuen Regelungen betroffen sind.
  2. Risikoanalyse: Bewertung der Risiken Ihrer Tätigkeitsbereiche sowie Ihrer Kundinnen und Kunden.
  3. Prozesse und Kontrollen: Entwickeln Sie Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und implementieren Sie angemessene Kontrollen. Erwägen Sie die Erstellung interner Richtlinien.
  4. Schulung: Informieren und schulen Sie Ihre Mitarbeitenden.
  5. SRO-Anschluss: Identifizieren Sie eine geeignete Selbstregulierungsorganisation (SRO).

 

Fazit

Die Teilrevision des GwG stellt viele Beraterinnen und Berater vor neue Herausforderungen. Die Pflichten treten mit dem Inkrafttreten unverzüglich in Kraft, weshalb eine frühzeitige Vorbereitung unerlässlich ist. Besonders wichtig ist die Implementierung eines risikobasierten Ansatzes, der der Grösse und dem Tätigkeitsbereich angemessen ist.

Die parlamentarische Fokussierung auf nicht-operative Rechtseinheiten und Grundstücksgeschäfte schafft zwar eine gewisse Klarheit, wirft aber auch Auslegungsfragen auf, insbesondere was den Umfang einzelner Tatbestände betrifft.

Haben Sie Fragen?

Bei Fragen zur GwG-Teilrevision oder wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, wenden Sie sich gerne direkt an unsere Experten Sebastian Wälti oder Hans Kuhn.

Weiterführende Links:

Finanzierungsstrategien für Schweizer Unternehmen: Ein Vergleich von Eigen- und Fremdkapital

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25.07.2025|Sebastian Wälti

Finanzierungsstrategien für Schweizer Unternehmen: Ein Vergleich von Eigen- und Fremdkapital

Die Gründung eines Unternehmens in der Schweiz bietet einzigartige Chancen, darunter eine robuste Wirtschaft und ein starkes Startup-Ökosystem. Allerdings steht jedes Schweizer Startup oder KMU (kleines und mittleres Unternehmen) irgendwann vor der entscheidenden Frage der Finanzierung. Das Verständnis der verschiedenen Optionen ist entscheidend, um fundierte Entscheidungen treffen zu können, die mit der Geschäftsstrategie und den Wachstumsplänen im Einklang stehen. In diesem Artikel werden die beiden wichtigsten Finanzierungsarten – Fremdkapital und Eigenkapital – sowie ihre Vor- und Nachteile und steuerlichen Auswirkungen erläutert.

1. Fremdkapitalfinanzierung

Was ist Fremdkapitalfinanzierung? Bei der Fremdkapitalfinanzierung wird Geld geliehen, das über einen bestimmten Zeitraum mit Zinsen zurückgezahlt werden muss. Zu den gängigen Fremdkapitaloptionen für Schweizer KMU gehören Darlehen, die in gewöhnliche Darlehen, Partiarische Darlehen und Wandeldarlehen unterteilt werden können.

  • Darlehen: Darlehen sind in der Schweiz weit verbreitet und reichen von kurzfristigen Darlehen für den Betriebskapitalbedarf bis hin zu langfristigen Darlehen für grössere Investitionen. Einige Darlehensgeber verlangen Sicherheiten.
  • Partiarische Darlehen: Darlehen können als partiarische Darlehen strukturiert werden. Das Besondere an dieser Darlehensform ist die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung: Zusätzlich zu oder anstelle von Zinsen partizipiert der Darlehensgeber am Erfolg des Darlehensnehmers und erhält z.B. eine Anteil des Gewinns.
  • Wandeldarlehen: Hierbei handelt es sich um Darlehen, die zu einem späteren Zeitpunkt, oft bei Erreichen bestimmter Ziele oder in späteren Finanzierungsrunden, in Eigenkapital umgewandelt werden können. Wandeldarlehen können in frühen Phasen, in denen eine Bewertung schwierig ist, oder als Überbrückungsfinanzierung zwischen Finanzierungsrunden vorteilhaft sein. Sollen Wandlungsrechte geschaffen werden, die ohne Beteiligung der bestehenden Aktionäre ausgeübt werden können, ist dies nur möglich, wenn in Statuten eine Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital vorgesehen ist. Eine solche Bestimmung muss vor der Gewährung der Wandlungsrechte im Handelsregister eingetragen sein (siehe Art. 653b Abs. 3 Schweizerisches Obligationenrecht [OR]).

Regulatorische Beschränkungen: Bei der Finanzierung eines Unternehmens mit Darlehen sind bestimmte regulatorische Beschränkungen zu beachten, da Darlehen rückzahlbare Verbindlichkeiten sind und somit unter die Definition der Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes fallen. Die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen ist eine Tätigkeit, die einer Banklizenz bedarf. Gewerbsmässigkeit im Sinne der Bestimmung liegt vor, wenn mehr als 20 Publikumseinlagen (oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte) entgegengenommen werden oder wenn eine Person sich öffentlich dafür empfiehlt, Publikumseinlagen anzunehmen (auch wenn die Zahl von 20 nicht erreicht wird; Art. 6 Bankverordnung). Die Bankenverordnung enthält eine Reihe von Safe-Harbor-Regeln, insbesondere für Anleihen (siehe Art. 5 Abs. 3 lit. b Bankenverordnung). Um sich auf diese Ausnahme berufen zu können, muss der Emittent bestimmte Mindestangaben machen und seinen Jahresabschluss von einem qualifizierten Abschlussprüfer prüfen lassen (Art. 727 Abs. 1 Nr. 1 OR).

Vor- und Nachteile der Fremdfinanzierung:

Vorteile:

  • Beibehaltung des Eigentums: Unternehmer behalten die volle Kontrolle über ihr Unternehmen, da mit einer Fremdfinanzierung keine Abgabe von Beteiligungsrechten und damit Stimmrechten verbunden ist.
  • Vorhersehbarkeit: Die Rückzahlung von Darlehen ist vorhersehbar, was die Liquiditätsplanung erleichtert.
  • Steuervorteile: In der Schweiz sind die für Darlehen gezahlte Zinsen in der Regel steuerlich abzugsfähig, was den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens reduzieren kann.

Nachteile

  • Rückzahlungsverpflichtungen: Schulden müssen unabhängig von der Rentabilität des Unternehmens zurückgezahlt werden, was die Liquidität belasten kann.
  • Sicherheitsanforderungen: Viele Darlehensgeber verlangen persönliche Bürgschaften oder Sicherheiten, die möglicherweise nicht ohne Weiteres verfügbar sind.
  • Auswirkungen auf die Bilanz: Die Aufnahme von Fremdkapital kann zu einer Überschuldung des Unternehmens in der Bilanz führen. In der Praxis ist es daher oft ratsam, einen sogenannten Rangrücktritt in den Darlehensvertrag aufzunehmen. Durch eine solche Klausel wird die Forderung des Darlehensgebers gegenüber allen anderen Gläubigern bis zur Höhe der Überschuldung nachrangig gestellt und seine Forderungen werden aufgeschoben (Fälligkeit und Zinsforderungen). Durch einen entsprechenden Rangrücktritt kann eine Meldung an den Richter vermieden werden (Art. 725b Abs. 4 Nr. 1 OR).

Steuerliche Folgen der Fremdfinanzierung: Zinszahlungen für Schulden sind in der Schweiz steuerlich abzugsfähig, was für KMU einen wertvollen Steuervorteil darstellen kann. Der Abzug der Zinsen reduziert den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens und senkt damit die Unternehmenssteuerbelastung. Eine übermässige Fremdfinanzierung kann jedoch als verdecktes Eigenkapital (siehe Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung) eingestuft werden, was zu zusätzlichen Steuerbelastungen führt.

2. Eigenkapitalfinanzierung

Was ist Eigenkapitalfinanzierung? Bei der Eigenkapitalfinanzierung wird Kapital durch den Verkauf von Aktien oder Partizipationsscheinen (stimmrechtslose Beteiligungsrechte) des Unternehmens an Investoren beschafft. Dies ist in der Welt der KMU üblich und mögliche Investoren sind Risikokapitalgesellschaften (VC), Angel-Investoren, strategische Investoren und insbesondere in der Anfangsphase oftmals auch Freunde und Familienangehörige.

  • Risikokapitalgeber (VC): Risikokapitalgeber gewähren Finanzmittel im Austausch gegen Unternehmensanteile. Dies oft in Verbindung mit strategischer Beratung und Mentoring. Diese Option eignet sich für wachstumsstarke Startups, die grosse Investitionen benötigen.
  • Angel-Investoren: Hierbei handelt es sich um vermögende und in der Regel geschäftserfahrene Personen, die im Austausch für eine Beteiligung am Unternehmen investieren. Sie bringen oft wertvolle Branchenkenntnisse und Netzwerke mit.
  • Strategische Investoren: Dies sind Investoren, die in Startups oder kleinere Unternehmen investieren, um ihre strategischen Ziele zu erreichen, anstatt sich ausschliesslich auf die finanzielle Rendite zu konzentrieren.

Aktiengesellschaft: Wenn Eigenkapital ausserhalb des Gründungsteams beschafft werden soll, ist in der Regel die Gründung einer Aktiengesellschaft erforderlich. Darüber hinaus ist sorgfältig zu überlegen, wer in den Kreis der Aktionäre aufgenommen werden soll. Denn Aktionäre haben im Gegensatz zu Fremdkapitalgebern neben dem Stimmrecht in Aktionärsversammlungen und bestimmte Kontroll- und Einsichtsrechte.

Aktionärbindungsvertrag: Spätestens bei der Ausgabe von Anteilen an Dritte ist der Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags ratsam. Ein Aktionärsbindungsvertrag mit den üblichen Klauseln ist in der Regel Grundvoraussetzung von professionellen Investoren, die eine Investition in Betracht ziehen. Wenn bereits ein erweiterter Kreis von Aktionären besteht, kann es schwierig sein, einen einheitlichen Aktionärsbindungsvertrag abzuschliessen, da die Zustimmung aller Aktionäre erforderlich ist, unabhängig davon, wie gering ihr Anteil ist. Dies kann dazu führen, dass sich bestimmte Aktionäre beispielsweise in einer Exit-Situation querstellen.

Partizipationsscheine: Für einige Gesellschaften kann die Ausgabe von Partizipationsscheinen eine interessante Alternative sein, da Partizipationsrechte nicht mit Stimmrechten verbunden sind.

Vor- und Nachteile der Eigenkapitalfinanzierung:

Vorteile:

  • Keine Rückzahlungsverpflichtung: Die Eigenkapitalfinanzierung erfordert keine Rückzahlung, was den Liquiditäts-Druck in der Anfangsphase verringern kann.
  • Zugang zu Fachwissen: Investoren bringen oft wertvolle Erfahrungen, Branchenkenntnisse und Netzwerke mit, die das Wachstum des Unternehmens fördern können.
  • Interessenausgleich: Investoren sind am Erfolg des Unternehmens beteiligt und richten ihre Interessen an denen der Gründer aus.

Nachteile:

  • Verwässerung der Eigentumsverhältnisse: Die Gründer geben einen Teil ihrer Eigentumsrechte und ihrer Kontrolle über das Unternehmen ab, was ein Nachteil sein kann, wenn sie vollständige Kontrolle behalten wollen.
  • Komplexer Bewertungsprozess: Die Bewertung eines Startups kann schwierig sein, insbesondere für Unternehmen in der Anfangsphase.
  • Potenzial für Meinungsverschiedenheiten: Es kann zu Konflikten zwischen Gründern und Investoren kommen, insbesondere wenn strategische Entscheidungen auseinandergehen.

Steuerliche Folgen der Eigenkapitalfinanzierung: Die Eigenkapitalfinanzierung in der Schweiz unterliegt besonderen steuerlichen Regeln. Die durch Eigenkapital aufgenommenen Mittel sind für das Unternehmen nicht als Einkommen steuerpflichtig. Es fällt jedoch eine Stempelsteuer von 1,0 % auf die Ausgabe von inländischen Aktien und anderen Beteiligungsrechten an, wobei ein Freibetrag von 1 Million CHF gewährt wird. Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Eigenkapitals können bestimmte Meldepflichten gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestehen. Dividendenzahlungen an Investoren unterliegen einer Quellensteuer von 35 %, die unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden kann (im internationalen Verhältnis sind die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten). Die steuerlichen Konsequenzen auf Ebene des Investors beurteilen sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht an dessen Wohnsitz.

3. Prospektpflicht

Wenn Forderungs- oder Beteiligungspapiere, die als Effekten qualifizieren, öffentlich angeboten werden, muss der Emittent einen Prospekt erstellen und von einer der schweizerischen Prospektprüfstellen genehmigen lassen. Die Anforderungen sind in Artikel 35 ff. des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) festgelegt. Eine Reihe von Ausnahmen gilt, unter anderem wenn die Effekten nur professionellen Kunden oder weniger als 500 Anlegern angeboten werden, wenn der Mindestzeichnungsbetrag mindestens CHF 100'000 beträgt oder wenn das öffentliche Angebot einen Gesamtwert von CHF 8 Millionen über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht übersteigt (Art. 36 FIDLEG). Das Schweizer Prospektrecht entspricht weitgehend der EU-Prospektverordnung. Von einer zuständigen EU-Behörde genehmigte Prospekte kann man in der Schweiz anerkennen lassen. Umgekehrt funktioniert das aber nicht.

4. Vergleich von Fremd- und Eigenkapital: Was ist vorteilhafter für Schweizer KMU und Startups?

Die Wahl zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung hängt von der aktuellen Phase des Unternehmens, seinem Wachstumspotenzial und den langfristigen Zielen der Gründer ab. Unternehmen mit einem klaren Weg zur Rentabilität und stabilen Cashflows ziehen möglicherweise eine Fremdfinanzierung vor, um die volle Kontrolle zu behalten. Auf der anderen Seite könnten wachstumsstarke Unternehmen, die erhebliches Kapital und Fachwissen benötigen, eher zu einer Eigenkapitalfinanzierung tendieren.

Ein hybrider Ansatz, der Fremd- und Eigenkapital kombiniert, um die Vorteile beider Finanzierungsformen auszugleichen, kann ebenfalls sinnvoll sein. So kann ein Unternehmen beispielsweise zunächst von einer Fremdfinanzierung profitieren und diese später in Eigenkapital umwandeln, um so dem Wachstumskurs des Unternehmens gerecht zu werden.

Fazit: Finanzierung auf die Bedürfnisse des Unternehmens zuschneiden

Die Navigation durch die Finanzierungslandschaft ist für Schweizer Startups und KMU, die ein nachhaltiges Wachstum anstreben, von entscheidender Bedeutung. Fremd- und Eigenkapital haben jeweils ihre eigenen Vorteile, Risiken und steuerlichen Konsequenzen, sodass die Wahl des richtigen Ansatzes von entscheidender Bedeutung ist. Die Beratung durch Rechts- und Finanzberater, die mit den Schweizer Vorschriften vertraut sind, kann dazu beitragen, dass die Finanzierungsstrategie des Unternehmens mit den Geschäftszielen übereinstimmt und die Steuerbelastung minimiert wird. Mit der richtigen Finanzierung kann sich das Management nämlich auf das Wesentliche konzentrieren: den Aufbau und die Skalierung des Unternehmens.

Bei Fragen oder Anmerkungen zu Finanzierungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an unsere Experten Sebastian Wälti oder Hans Kuhn.

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Mitgliedschaft bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) beantragen

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11.04.2025|Sebastian Wälti

Mitgliedschaft bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) in der Schweiz beantragen: Ein Leitfaden für Finanzintermediäre

Ein besonderes Merkmal des Schweizer Regulierungsrahmens sind die Selbstregulierungsorganisationen (SRO). Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Überwachung der Einhaltung des Geldwäschereigesetzes (GwG) durch Finanzintermediäre, die keiner prudenziellen Überwachung unterliegen. In diesem Artikel wird erklärt, was SRO sind, welche Anforderungen für das Antragsverfahren gelten und wie man den Prozess reibungslos durchläuft.

Was sind SRO?

SRO sind private Organisationen – in der Regel Vereine nach Schweizer Privatrecht –, die als erste Aufsichtsinstanz für Unternehmen fungieren, die nicht als Finanzinstitute, aber als Finanzintermediäre qualifizieren. SRO werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zugelassen und beaufsichtigt. Derzeit sind 11 SRO von der FINMA anerkannt (Link zur Liste)

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG müssen sich einer von der FINMA anerkannten SRO anschliessen. Sie werden Mitglied dieser SRO und unterliegen der Gerichtsbarkeit der SRO. Sie müssen das Geldwäschereigesetz (GwG) und die Geldwäschereiverordnung (GwV) einhalten. Darüber hinaus haben einige SRO ihre eigene SRO-Verordnung, die von der FINMA genehmigt werden muss.

Durch den Beitritt zu einer SRO profitieren Finanzintermediäre von einem optimierten Compliance-Prozess und gewinnen gleichzeitig an Glaubwürdigkeit durch die Einhaltung der Schweizer GwG-Standards. SRO stellen sicher, dass ihre Mitglieder solide Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei umsetzen und tragen so zur Integrität des Schweizer Finanzmarktes bei. Für Geschäftsmodelle, die keiner pudenziellen Aufsicht unterliegen, dient die SRO-Mitgliedschaft als eine Art Einstiegsaufsicht.

Wichtige Anforderungen für das SRO-Antragsverfahren

Für die Beantragung einer Mitgliedschaft bei einer SRO müssen mehrere regulatorische Anforderungen erfüllt werden. Das Antragsverfahren dauert in der Regel zwei bis vier Monate, und die Antragsteller müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

  • GwG-Verantwortlicher: Die Ernennung eines GwG-Verantwortlichen ist für alle Finanzintermediäre obligatorisch. Dieser Beauftragte muss in der Schweiz wohnhaft sein, wobei diese Rolle an einen externen Dienstleister ausserhalb der Organisation ausgelagert werden kann. Der GwG-Verantwortliche ist dafür verantwortlich, dass das Unternehmen alle GwG-Compliance-Standards einhält, und ist der Ansprechpartner für die SRO.

  • GwG-Prüfstelle: Finanzintermediäre sind ausserdem verpflichtet, eine unabhängige GwG-Prüfstelle zu ernennen. Diese Prüfstelle überprüft die GwG-Prozesse des Finanzintermediärs und erstattet der SRO Bericht über deren Wirksamkeit. Jede SRO verfügt über eine Liste zugelassener GwG-Prüfstellen.

  • Interne GwG-Richtlinie: Finanzintermediäre, insbesondere VASPs, müssen eine interne GwG-Richtlinie erstellen. Diese Richtlinie beschreibt die Verfahren zur Überwachung von Transaktionen, zur Identifizierung verdächtiger Aktivitäten, zur Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen bei Kunden und zur Festlegung von Verantwortlichkeiten (einschliesslich der Meldung von Verdachtsfällen an die MROS). Sie ist das Schlüsseldokument für die Organisation des internen GwG-Prozesses.

  • Implementierung eines internen GwG-Prozesses: Neben einer GwG-Richtlinie müssen Finanzintermediäre die praktische Umsetzung ihrer internen GwG-Prozesse nachweisen. Dazu gehören die Schulung des Personals, die Führung von Aufzeichnungen und die Sicherstellung einer kontinuierlichen Überwachung der Kundenaktivitäten. Ein effektiver interner GwG-Prozess minimiert das Risiko von Geldwäschereiaktivitäten und stellt die Einhaltung der Schweizer GwG-Vorschriften sicher.

  • Regulatorische Genehmigung: Die SRO verlangen in der Regel ein Rechtsgutachten einer spezialisierten Anwaltskanzlei zum regulatorischen Status des Geschäftsmodells des Finanzintermediärs. In einem solchen Gutachten wird erläutert, warum das Geschäftsmodell nicht der prudenziellen Aufsicht unterliegt und daher keine FINMA-Lizenz erforderlich ist. Bestehen Zweifel, verlangen SRO manchmal ein Bestätigungsschreiben der FINMA (sog. Non-Action-Letter), ein Prozess, der bis zu 6 Monate dauern kann.

Unsere Unterstützung für Ihren SRO-Antrag

Das SRO-Antragsverfahren kann komplex sein, aber mit der richtigen Anleitung wird es überschaubar. Wir haben zahlreiche Finanzintermediäre erfolgreich bei der Erlangung der SRO-Mitgliedschaft unterstützt und dabei unser tiefes Verständnis der Anforderungen und unsere guten Beziehungen zu verschiedenen SRO in der Schweiz genutzt.

Neben der Unterstützung im Antragsverfahren, einschliesslich der Erstellung eines aufsichtsrechtlichen Gutachtens und der Ausarbeitung der internen GwG-Richtlinie, verfügen wir über ein Netzwerk von externen GwG-Verantwortlichen und GwG-Prüfstellen, die bei Bedarf hinzugezogen werden können. Unser umfassendes Unterstützungspaket ist in der Regel zu einem Festpreis erhältlich, wodurch Transparenz und Planbarkeit der Kosten gewährleistet sind.

Wenn Sie Mitglied einer SRO werden und die Einhaltung der Schweizer GwG-Vorschriften sicherstellen möchten, wenden Sie sich an unsere Experten Sebastian Wälti oder Hans Kuhn, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihren SRO-Antrag erleichtern und Sie bei Ihren laufenden Compliance-Anforderungen unterstützen können.

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