Kapitaleinlagen bei Fintechs

04.12.2023|Sebastian Wälti

Das EHRA veröffentlichte eine Praxismitteilung, wonach Kapitaleinlagen gemäss Art. 633 Abs. 1 OR auch bei Personen nach Art. 1b BankG (sog. «Fintechs») hinterlegt werden können.

Grund für diese Klarstellung ist die Anfang Jahr in Kraft getretene Aktienrechtsrevision, wonach der Wortlaut von Art. 633 Abs. 1 OR neu von einer Bank im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BankG spricht. Mit der erfreulichen Praxismitteilung hat das EHRA bestätigt, dass diese Bestimmung weit auszulegen ist und (wie bisher) auch Fintechs sogenannte Kapitaleinzahlungskonti (KEK) eröffnen können.

Lawside (Dr. Hans Kuhn) hat die Yapeal AG in der Kommunikation mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) unterstützt.

Ausblick: Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes im Hinblick auf die Einführung einer staatlichen Liquiditätssicherung (Public Liquidity Back-stop, PLB, BBl 2023 2165) soll die bestätigte Praxis in die massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 633 Abs. 1 und Art. 653e Abs. 2 OR) aufgenommen werden.

Die vollständige Praxismitteilung kann hier heruntergeladen werden.